FAQ

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Die Situation von Pflegekindern ohne Papiere ist sehr komplex. Kaum ein Fall gleicht dem anderen. Unterschiede leiten sich hier aus der Frage, wer das Sorgerecht (bzw. unterschiedliche Teile davon) für das Kind innehat, Herkunftsländer der leiblichen Eltern, zuständige Bundesländer, Kommunen und Ausländerbehörden. Zudem ändern sich rechtliche Rahmen, Verwaltungspraxen und Rechtsauslegungen ständig und zuständige Behörden, Jugendämter, Konsulate und Beratungsstellen haben teilweise selber wenig Erfahrung mit den Besonderheiten der Pflegekinder ohne Papiere.

Daher können auch wir hier keine abschließenden und verlässlichen Anleitungen bieten. Viel eher zeigen wir auf, welche Fragen an welchen Punkten gestellt werden können und welche Handlungsmöglichkeiten es gibt. Alle Angaben basieren auf eigenen Recherchen und Erfahrungswissen. Dieses FAQ ersetzt weder Rechtsberatung noch die eigene Recherche und den Austausch mit anderen!

Doch eine Erfahrung gilt für alle: Für die Kinder ist es extrem wichtig, dass sich Pflegeeltern, Vormünder und weitere Verantwortliche für die Beschaffung der Dokumente und die langfristige Sicherung des Aufenthaltes einsetzen. Von alleine passiert das nicht! Dabei gilt es, keine Zeit zu verlieren. Kontakte zu den leiblichen Eltern können abbrechen, Gesetze sich ändern und bürokratische Prozesse sich verzögern. Nicht zuletzt ist die politische Lage in Deutschland und in vielen Herkunftsländern im Wandel. Pflegeeltern und Vormünder brauchen daher vor allem einen langen Atem und dürfen sich nicht abwimmeln und entmutigen lassen.

Klärung und Information

Wo bekomme ich Unterstützung und Beratung, wenn ich ein ausländisches Pflegekind aufgenommen habe?

Wende dich zuerst an das zuständige Jugendamt, die sorgeberechtigten Eltern, den Vormund oder Ergänzungspfleger. Diese sollten Unterlagen zur Geburt, Ausweis und gültigen Dokumenten herausgeben. In diesen Dokumenten kannst du die zuständigen Behörden ablesen.

Einige Fragen lassen sich direkt in der Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Botschaften klären. Für das Geburtsregister/Geburtsurkunde ist das Standesamt des Geburtsortes zuständig. Für alle aufenthaltsrechtlichen Fragen ist die Ausländerbehörde zuständig. Die Klärung der Staatsbürgerschaft aus dem Herkunftsland sowie die Ausstellung der entsprechenden Ausweisdokumente obliegt den Botschaften und Konsulaten des Herkunftslandes. Im Kontakt mit Botschaften und Konsulate empfiehlt sich die mehrsprachige Kommunikation, ggf. mithilfe von KI Übersetzungssoftware. Alle Kommunikation mit zuständigen Behörden sollte dokumentiert werden (Schriftverkehr, Email oder Protokolle).

Für Beratung ist es sinnvoll, den Kontakt zu Betroffenen in ähnlichen Situationen zu suchen. Auch lokale Migrationsberatung (z.B. Caritas, Ombudsstellen, NGOs) kann hilfreich sein, da Pflegefamilien viele Probleme ja auch mit anderen Familien mit Migrationsgeschichte teilen.

Wie erfahre ich, dass es Probleme mit der Staatsangehörigkeit, dem Pass oder dem Reisen mit einem Pflegekind geben könnte, das neu aufgenommen werden soll?

Bei der Aufnahme eines Pflegekindes sollten die Pflegeeltern immer anfragen, ob es eine Geburtsurkunde (nicht Geburtsregisterauszug) und eine nachgewiesene Staatsangehörigkeit der Eltern gibt. Fragt am besten bereits im Anbahnungsprozess nach der Nationalität und ob die Eltern einen gültigen Pass haben. Das Thema Passangelegenheiten und Aufenthaltsstatus sollte in allen Hilfeplangesprächen auf der Agenda stehen. Wenn es einen Vormund gibt, muss dieser in alle Schritte einbezogen werden. Es macht Sinn, gleich bei Aufnahme des Kindes gemeinsam eine Strategie zur Beschaffung der Dokumente und langfristige Absicherung des Aufenthalts zu vereinbaren. Wichtiger Tipp: Alle Gespräche sollten dokumentiert werden.

Alltag für Pflegekinder ohne Dokumente

Kann ich mein ausländisches Dauerpflegekind ohne Papiere bei der Stadt auf meinen Wohnsitz anmelden?

Ja klar. Hierfür reicht der Geburtenregisterauszug. Auch die Steuernummer kann ohne die entsprechenden Dokumente beim Einwohnermeldeamt bezogen werden.

Kann ich mein Kind in einer Krippe oder in einem Kindergarten ohne eine Geburtsurkunde anmelden?

Ja das geht, für die Anmeldung ist ein Geburtenregisterauszug ausreichend. Auch die Identität muss dafür nicht geklärt sein.

Kann mein Pflegekind ohne Papiere der Schulpflicht nachkommen?

In Deutschland werden alle Kinder – entsprechend Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) der UN-Kinderrechtskonvention – mit der Vollendung des 6. Lebensjahres schulpflichtig, unabhängig vom Aufenthaltsstatus und Ausweispapier. Im Gegensatz zu anderen Behörden müssen Schulen und andere Bildungs- und Erziehungseinrichtungen auch keine Daten an Ausländerbehörden weitergeben.

Reisen

Können wir mit dem Pflegekind ins Ausland reisen, wenn es keinen Pass hat?

Nein, es sei denn, das Kind hat ein gültiges Reisedokument, das zum Grenzübertritt ins Zielland und zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Welches Dokument erforderlich ist, hängt von der Nationalität des Kindes und dem Reiseland ab. Das gilt auch innerhalb der Europäischen Union.

Gibt es Dokumente, die bis zur Ausstellung des Passes/der Aufenthaltstitel für Reisen genutzt werden können? Können wir eine Bestätigung des Jugendamts nutzen?

Leider nein. Liegt kein Pass vor, entscheiden die Ausländerbehörden darüber, ob ein Ersatzdokument ausgestellt wird und ob ein Grenzübertritt zwecks Urlaub genehmigt wird. Eine Reisevollmacht vom Jugendamt oder Vormund ersetzt nicht den Pass.

Ausweisdokumente

Wir reisen nicht viel, braucht das Kind überhaupt einen Pass?

Ja. Für ausländische Kinder gilt grundsätzlich eine Passpflicht ab Geburt nach §3 AufenthG. Ein Passdokument belegt die Staatsbürgerschaft des Kindes und ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und gegebenenfalls die Einbürgerung zwingend erforderlich.

Wie bekommt mein Kind einen Pass?

Die wichtigste Frage ist, ob es prinzipiell möglich ist, einen nationalen Pass für das Kind zu bekommen, oder direkt ein grauer Reiseausweis für Ausländer beantragt werden muss. 

Wie gehe ich vor, wenn ich beim Konsulat einen Pass aus dem Herkunftsland beantragen möchte?

Die erste Voraussetzung für die Erstellung eines nationalen Pass ist der Eintrag in das Geburtenregister des entsprechenden Landes. Die Geburt des Kindes muss dafür bei der entsprechenden Botschaft angezeigt werden. Einige Länder akzeptieren hierfür eine internationale Geburtsurkunde, die durch das deutsche Standesamt ausgestellt wird.

Ein Pass kann nur durch die sorgeberechtigte Person beantragt werden. Liegt das Sorgerecht bei den leiblichen Eltern, müssen diese den Pass beantragen. Wurde das Sorgerecht entzogen, kann der Vormund die Dokumente beantragen. Die Vormundschaft muss dann durch die beglaubigte und mit einer Apostille versehene Übersetzung des entsprechenden Gerichtsbeschluss sowie die beglaubigte Übersetzung der Bestellungsurkunde für den Vormund belegt sein. Die Botschaften einiger Länder kommunizieren aber nicht mit (Amts-)Vormündern.

Im konkreten Kontakt mit den Konsulaten kann es hilfreich sein, in der Amtssprache des entsprechenden Landes zu kommunizieren, ggf mithilfe von Übersetzungssoftware oder Übersetzer*innen. Alle Kommunikation sollte dokumentiert werden (auch das Ausbleiben von Antworten), sodass gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Ausstellung eines Passes nicht möglich oder zumutbar ist und ein so genannter grauer Pass beantragt werden kann.

Was ist der Graue Reiseausweis für Ausländer und in welchen Fällen wird er ausgestellt?

Der Graue Reiseausweis für Ausländer ist ein Ersatzdokument für Personen aus Nicht-EU Ländern, die nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen können (§5 AufenthV Abs. 1). Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Konsulat vor Ort keine Dokumente ausstellt, oder die Kommunikation mit dem Vormund ablehnt. Dieser Ausweis setzt also voraus, dass Du versucht hast, das Kind im Herkunftsland der Eltern zu registrieren und dort einen Pass zu beantragen. Alle Kommunikation hierzu muss gut dokumentiert sein. Über die Ausstellung eines grauen Reisepasses entscheidet die zuständige Ausländerbehörde im Ermessen.

In welche Länder darf ich mit einem grauen Reisepass für Ausländer reisen? Was muss ich beachten?

Der graue Reiseausweis für Ausländer berechtigt zur visumsfreien Einreise in alle Schengen-Länder (Vorsicht, nicht alle EU-Länder sind dem Schengener Abkommen beigetreten). Außerhalb dieser Länder muss ein Visum bei den zuständigen Konsulaten / Botschaften angefragt und beantragt werden. Die Express-Visa der verschiedenen Länder sind hier nicht ausreichend.

Aufenthaltsrechtliche Fragen

Die leiblichen Eltern haben das Sorgerecht – was bedeutet das für den Aufenthaltsstatus?

Der Aufenthaltsstatus des Kindes leitet sich aus dem der leiblichen Eltern ab. Haben die Eltern einen Aufenthaltstitel, wird dieser nach §33 AufenthG auf das Kind übertragen. Wenn die leiblichen Eltern selbst keine Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde bekommen haben, hat das Kind auch kein Anrecht darauf, solange die Eltern noch sorgeberechtigt sind.

Wann ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig und möglich?

In Ausnahmefällen ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels möglich. Hier käme der §28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug) in Betracht. Im Ermessensfall kann er auch auf das Pflegekind angewendet werden. Wichtig! Es muss eine bereits gewachsene sozial-familiäre Beziehung zur Pflegefamilie bestehen. Das Kind muss einem leiblichen Kind im Familienverbund faktisch gleichgestellt sein. Meist muss auch die Vormundschaft bei den Pflegeeltern liegen oder der Vormund muss gut begründen, warum die Pflegeeltern hier nicht Vormund sind.

Was ist eine Duldung bzw. eine Aufenthaltsgestattung?

Eine Duldung ist eine aufenthaltsrechtliche Zwischenkategorie für Personen, denen kein Aufenthaltsrechts erteilt wurde, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Duldungen werden meist mit einer Gültigkeit von 1, 3 oder 6 Monaten erteilt und müssen verlängert werden. Eine Duldung ist kein legaler Aufenthaltsstatus, sondern nur das Dulden der Anwesenheit, die Ausreisepflicht bleibt bestehen.

Eine Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt nur den rechtmäßigen Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag. Die Aufenthaltsgestattung ist mit speziellen Pflichten (z.B. Residenzpflicht) und Rechten verbunden.

Beide Dokumente sind keine regulären Aufenthaltstitel.

Mein Pflegekind ist EU-Bürger:in. Wie ist die aufenthaltsrechtliche Situation da?

Für EU Bürger:innen gilt das “Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern” (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Dieses Gesetz ermöglicht die visumfreie Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsarbeit oder Arbeitssuche. Kinder von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger:innen leiten ihr Aufenthaltsrecht aus dem Status der Eltern ab. Dieses Recht gilt auch nach dem Tod oder Wegzug der Person, von der das Kind sein Aufenthaltsrecht ableitet, allerdings nur bis zum Abschluss einer Ausbildung (§3 des Freizügigkeitsgesetzes). Kinder mit einer bestätigten EU-Staatsbürgerschaft müssen daher keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn dein Kind keine Dokumente hat, wird es von den Ausländerbehörden allerdings wie ein(e) Nicht-EU-Bürger:in behandelt.

Staatsangehörigkeit und Identitätsklärung

Mein Pflegekind wurde in Deutschland geboren, erhält es damit automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft?

Nein, in Deutschland gilt das Abstammungsprinzip. Die deutsche Staatsbürgerschaft bekommt ein Kind nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mindestens ein (leiblicher) Elternteil muss seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen. Dann besteht die Möglichkeit auf eine doppelte Staatsangehörigkeit. Das Kind erwirbt dann die Staatsangehörigkeit der Eltern sowie auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

 

Woher leitet sich die Staatsangehörigkeit bei meinem Pflegekind ab?

Die Staatsangehörigkeit leitet sich immer von der Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern ab (Abstammungsprinzip), die jedoch nachgewiesen sein muss durch entsprechende Dokumente. Die Registrierung eines Kindes im Herkunftsland geschieht nicht automatisch. Das heißt ein in Deutschland geborenes Kind kann staatenlos sein, wenn sich niemand um die Beschaffung der Dokumente aus dem Herkunftsland der Eltern kümmert.

Für die Einbürgerung oder Erteilung einer doppelten Staatsangehörigkeit muss eine geklärte erste Staatsangehörigkeit vorliegen. Mit dem 2024 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt. Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft müssen sich dann nicht mehr mit Volljährigkeit entscheiden.

 

Was ist eine ungeklärte Identität?

Eltern eines Kindes müssen bei der Anmeldung des Kindes (Geburtsregister) die eigene Identität durch Ausweisdokumente nachweisen. Tun sie dies nicht, entsteht eine ungeklärte Identität. Die Geburt und Existenz des Kindes ist zwar registriert, die Identität gilt aber als ungeklärt. Der Nachweis über die Identität ist die durch das Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde. Darin ist die nachgewiesene Identität der Eltern bzw. eines Elternteiles vermerkt. Liegt dies nicht vor, fertigt das Standesamt stattdessen einen Geburtsregisterauszug an. Hierin ist vermerkt: “Identität nicht nachgewiesen” bzw. “Namensführung nicht nachgewiesen”.

Was ist das Stufenmodell / Stufenverfahren zur Identitätsklärung?

Das Stufenmodell des Bundesverwaltungsgericht regelt die Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren. Es schreibt vor, dass die Identität in der Regel zuerst durch einen gültigen Nationalpass nachgewiesen werden muss. Ein Übergang zu niedrigeren Stufen ist nur erlaubt, wenn die Beschaffung eines Passes unmöglich oder unzumutbar ist.

Stufe 1: Nationalpass.
Stufe 2: Anerkannter Passersatz oder amtliches Dokument mit Lichtbild (z. B. Identitätskarte).
Stufe 3: Sonstige amtliche Urkunden (z. B. Geburtsurkunden, Führerschein).
Stufe 4: Sonstige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen).
Stufe 5: Umfassende Würdigung des Vorbringens im Einzelfall.

Subsidiarität: Eine höhere Stufe hat immer Vorrang. Erst wenn ein Nachweis dort scheitert oder unzumutbar ist, greift die nächste Stufe.

Mitwirkungspflicht: Bewerber müssen aktiv bei der Beschaffung von Dokumenten der jeweiligen Vorstufe mitwirken. Eine eidesstattliche Versicherung reicht als alleiniger Nachweis nicht aus.

Es empfiehlt sich, den Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde zu suchen und nachzufragen, welche Bemühungen notwendig sind, um eine Stufe „zu beweisen“.

Einbürgerung

Unter welchen Bedingungen kann mein Kind eingebürgert werden?

Die Einbürgerung in Deutschland ist möglich für Personen, die einen dauerhaften Aufenthaltstitel, eine geklärte Identität, Deutsch- und landeskundliche Kenntnisse und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können (Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG). Kinder werden im Normalfall gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert. Für Kinder, deren leibliche Eltern nicht sorgeberechtigt sind, gelten andere Bedingungen. Sie brauchen beispielsweise keinen Einbürgerungstest ablegen und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig nachweisen.

Wenn der Aufenthaltstitel zur Einbürgerung berechtigt und wenn alle anderen Voraussetzung, wie z.B. das Sorgerecht unabhängig der leiblichen Eltern, geklärte Identität und Aufenthaltsdauer vorhanden sind, kann ein Antrag auf eine Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG beantragt werden. In allen anderen Fällen kann einen Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG in Betracht gezogen werden.

Was ist eine Ermessenseinbürgerung?

Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist auch dann möglich, wenn eine Anspruchseinbürgerung nicht infrage kommt und die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt. Die Ermessenseinbürgerung setzt keinen unbefristeten Aufenthaltstitel voraus und ermöglicht auch darüber hinaus ein Abweichen von den Voraussetzungen aus Gründen öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung besonderer Härte (Ermessen). Sie setzt aber die Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit voraus. Der Antrag muss bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde am Wohnort gestellt werden. Die Behörde prüft den Einzelfall und entscheidet nach ihrem Ermessen, ob der Antrag genehmigt wird.

Unter welchen Bedingungen ist eine Anspruchseinbürgerung möglich?

Aufenthaltstitel, bei denen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG in Betracht kommt:

  • §7 abs. 1. S.3 AufenthG
  • §28 abs. 1 S. 2 AufenthG (evtl. als Wechsel vom § 25 abs. 3-5 AufenthG da Art. 6 GG auch für Pflegefamilien gilt, wenn eine gewachsene Verbindung zwischen Kind und Pflegeeltern entstanden ist – daher nicht gleich bei Aufnahme des Kindes zu beantragen.) Hier gibt es allerdings kaum vorzuweisende Fälle und die Ausländerbehörden begrenzen den Elternbegriff häufig auf „leibliche Eltern“.
  • 3. § 33 AufenthG

Was sollte ich bei der Beantragung einer Einbürgerung nach Ermessen beachten?

Berufe dich auf die Verwaltungsvorschrift zum §8 StAG “minderjährige Kinder”, StAR -VwV 8.1.3.6 und schildere den Werdegang des Kindes bei euch in der Familie und in seinem sozialen Umfeld. Schildere seine besonderen Fähigkeiten und Sprachkompetenzen. Du musst außerdem deinen Gehaltsnachweise und den Grundbucheintrag deines Wohneigentums oder eine Mietgeberbescheinigung vorlegen.

Zum Weiterlesen...

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

GEW (2015): „Es darf nicht an Papieren scheitern“ – Theorie und Praxis der Einschulung von papierlosen Kindern in Grundschulen

Informationsverbund Asyl & Migration

Das Recht der Geburtenregistrierung. Eine Handreichung für die Migrationsberatung.

Herausgegeben von Die Beauftragte des Berliner Senats für Integration und Migration.
Weber, Daniel; Amir-Haeri, Ellahe; Asaad, Jasmin; Schubert, Katja (2023)

https://www.berlin.de/lb/intmig/_assets/service/publikationen/das-recht-der-geburtenregistierung_eine-handreichung-fuer-die-migrationsberatung-1.pdf

Doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland Daten und Fakten, Bundeszentrale für Politische Bildung

 

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