Was ist eine Ermessenseinbürgerung?

Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist auch dann möglich, wenn eine Anspruchseinbürgerung nicht infrage kommt und die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt. Die Ermessenseinbürgerung setzt keinen unbefristeten Aufenthaltstitel voraus und ermöglicht auch darüber hinaus ein Abweichen von den Voraussetzungen aus Gründen öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung besonderer Härte (Ermessen). Sie setzt aber die Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit voraus. Der Antrag muss bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde am Wohnort gestellt werden. Die Behörde prüft den Einzelfall und entscheidet nach ihrem Ermessen, ob der Antrag genehmigt wird.