Mein Pflegekind ist EU-Bürger:in. Wie ist die aufenthaltsrechtliche Situation da?

Für EU Bürger:innen gilt das “Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern” (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Dieses Gesetz ermöglicht die visumfreie Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Erwerbsarbeit oder Arbeitssuche. Kinder von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger:innen leiten ihr Aufenthaltsrecht aus dem Status der Eltern ab. Dieses Recht gilt auch nach dem Tod oder Wegzug der Person, von der das Kind sein Aufenthaltsrecht ableitet, allerdings nur bis zum Abschluss einer Ausbildung (§3 des Freizügigkeitsgesetzes). Kinder mit einer bestätigten EU-Staatsbürgerschaft müssen daher keine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Wenn dein Kind keine Dokumente hat, wird es von den Ausländerbehörden allerdings wie ein(e) Nicht-EU-Bürger:in behandelt.