Ein jahrelanger Kampf mit gutem Ausgang
Ausländische Pflegekinder – wenn Bürokratie Kinderschutz erschwert
Unsere Pflegetochter wurde in Deutschland geboren – nach der endgültigen Ablehnung des Asylverfahrens ihrer leiblichen Eltern. Trotz ihrer Geburt in Deutschland galt sie rechtlich als illegal Ausländerin. Als sie im Alter von sieben Monaten in unsere Pflegefamilie kam, hatte sie keinen Aufenthaltstitel, keine Geburtsurkunde und keinen Reisepass. Die zuständige Ausländerbehörde zeigte sich nicht unterstützend – im Gegenteil:
Uns wurde angedroht, dass wir bei einem Verlassen Deutschlands mit dem Kind mit 5.000 € Geldstrafe und einer Strafanzeige rechnen müssten.
Zu diesem Zeitpunkt war zudem völlig unklar, ob unsere Pflegetochter in Deutschland bleiben durfte oder – wie ihren Eltern – eine Abschiebung drohte. Zwar klärte sich diese Frage relativ schnell zugunsten des Kindes, doch die Unsicherheit war enorm und sehr belastend.
Auch das Jugendamt war mit der Situation sichtbar überfordert: ein nigerianisches Pflegekind in Dauerpflege bei einer deutschen Familie – dafür schien es keinerlei erprobte Abläufe zu geben.
„Kein Aufenthaltstitel vor dem 16. Lebensjahr“
Die Ausländerbehörde teilte uns mit, dass unsere Pflegetochter vor ihrem 16. Lebensjahr keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe.
Die Konsequenz: 16 Jahre lang keine gemeinsamen Auslandsreisen als Familie.
Für uns war das nicht nur unverständlich, sondern schlicht nicht nachvollziehbar. In unserer Verzweiflung führten wir unzählige Telefonate und schrieben E-Mails an verschiedenste Stellen – unter anderem an das BAMF und die Zentrale Ausländerbehörde. Immer wieder hörten wir denselben Satz:
„Sie sind ein absoluter Ausnahmefall. Dafür gibt es keine Erfahrungswerte.“
Wenn fehlende Papiere zum unlösbaren Problem werden
Nach intensiver eigener Recherche wurde uns erklärt, dass unserer Pflegetochter kein Aufenthaltstitel zustehe, solange sie formal noch im ursprünglichen Familienverband lebe, wenn die leiblichen Eltern weiterhin sorgeberechtigt seien.
Später entzog das Amtsgericht der allein sorgeberechtigten Mutter wesentliche Teile des Sorgerechts – darunter:
- das Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Passangelegenheiten
- die Antragstellung für einen Aufenthaltstitel
Diese Rechte wurden auf das zuständige Jugendamt übertragen. Doch selbst danach verweigerte die Ausländerbehörde weiterhin die Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Sogar der Einsatz unseres Bürgermeisters blieb ohne Wirkung.
Die Rolle der nigerianischen Botschaft
Parallel standen wir in intensivem Kontakt mit der nigerianischen Botschaft. Nach zahlreichen E-Mails kam diese zu dem Ergebnis, dass unserer Pflegetochter kein nigerianischer Pass ausgestellt werden könne, da sie nicht mehr im Haushalt ihrer leiblichen Eltern lebe.
Diese schriftliche Ablehnung reichten wir beim Ergänzungspfleger und der Ausländerbehörde ein. Erst dadurch wurde anerkannt, dass es unmöglich war, einen nationalen Pass zu beschaffen.
Daraufhin erhielt unsere Pflegetochter schließlich:
- einen Aufenthaltstitel nach § 7 Aufenthaltsgesetz
- sowie einen grauen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV
Mit diesem Dokument waren Reisen innerhalb der Schengen-Staaten ohne Visum möglich.
Ungeklärte Identität – ein strukturelles Problem
Zusätzlich hatte unsere Pflegetochter eine ungeklärte Identität. Diese entsteht, wenn sich die leiblichen Eltern bei der Geburtsbeurkundung nicht mit Originaldokumenten (Geburtsurkunde oder nationaler Pass) ausweisen können.
Für Pflegeeltern stellt dies eine nahezu unüberwindbare Hürde dar:
Wie sollen wir an die Originaldokumente der leiblichen Eltern gelangen, um deren Identität zu klären – und damit die Identität der uns anvertrauten Kinder nachzuweisen? In den allermeisten Fällen besitzen die leiblichen Eltern selbst keine gültigen Papiere aus ihrem Herkunftsland.
➡️ Hier besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Es braucht klare Ausnahmeregelungen für ausländische Pflegekinder, die sich in Dauerpflege in deutschen Pflegefamilien befinden.
Einbürgerung als sichere Zukunftsperspektive
Zwischenzeitlich wurden wir zum Vormund bestellt und stellten für unsere Pflegetochter einen Einbürgerungsantrag nach § 8 StAG, unter Berufung auf VwV-StAR 8.1.3.6 (minderjährige Kinder).
Fast ein Jahr nach Antragstellung wurde unsere Pflegetochter eingebürgert.
Sie war zu diesem Zeitpunkt knapp fünf Jahre alt.
Ein jahrelanger, nervenaufreibender und emotional extrem belastender Kampf mit unterschiedlichsten Behörden ging damit endlich zu Ende.

