Woher leitet sich die Staatsangehörigkeit bei meinem Pflegekind ab?
Die Staatsangehörigkeit leitet sich immer von der Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern ab (Abstammungsprinzip), die jedoch nachgewiesen sein muss durch entsprechende Dokumente. Die Registrierung eines Kindes im Herkunftsland geschieht nicht automatisch. Das heißt ein in Deutschland geborenes Kind kann staatenlos sein, wenn sich niemand um die Beschaffung der Dokumente aus dem Herkunftsland der Eltern kümmert.
Für die Einbürgerung oder Erteilung einer doppelten Staatsangehörigkeit muss eine geklärte erste Staatsangehörigkeit vorliegen. Mit dem 2024 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich erlaubt. Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft müssen sich dann nicht mehr mit Volljährigkeit entscheiden.

