Wann ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels nötig und möglich?

In Ausnahmefällen ist ein Wechsel des Aufenthaltstitels möglich. Hier käme der §28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug) in Betracht. Im Ermessensfall kann er auch auf das Pflegekind angewendet werden. Wichtig! Es muss eine bereits gewachsene sozial-familiäre Beziehung zur Pflegefamilie bestehen. Das Kind muss einem leiblichen Kind im Familienverbund faktisch gleichgestellt sein. Meist muss auch die Vormundschaft bei den Pflegeeltern liegen oder der Vormund muss gut begründen, warum die Pflegeeltern hier nicht Vormund sind.