Unter welchen Bedingungen kann mein Kind eingebürgert werden?
Die Einbürgerung in Deutschland ist möglich für Personen, die einen dauerhaften Aufenthaltstitel, eine geklärte Identität, Deutsch- und landeskundliche Kenntnisse und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können (Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG). Kinder werden im Normalfall gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert. Für Kinder, deren leibliche Eltern nicht sorgeberechtigt sind, gelten andere Bedingungen. Sie brauchen beispielsweise keinen Einbürgerungstest ablegen und ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig nachweisen.
Wenn der Aufenthaltstitel zur Einbürgerung berechtigt und wenn alle anderen Voraussetzung, wie z.B. das Sorgerecht unabhängig der leiblichen Eltern, geklärte Identität und Aufenthaltsdauer vorhanden sind, kann ein Antrag auf eine Anspruchseinbürgerung nach §10 StAG beantragt werden. In allen anderen Fällen kann einen Ermessenseinbürgerung nach §8 StAG in Betracht gezogen werden.

