Die leiblichen Eltern haben das Sorgerecht – was bedeutet das für den Aufenthaltsstatus?

Der Aufenthaltsstatus des Kindes leitet sich aus dem der leiblichen Eltern ab. Haben die Eltern einen Aufenthaltstitel, wird dieser nach §33 AufenthG auf das Kind übertragen. Wenn die leiblichen Eltern selbst keine Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde bekommen haben, hat das Kind auch kein Anrecht darauf, solange die Eltern noch sorgeberechtigt sind.